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Die rechtlichen Konsequenzen von Ablenkung

Unaufmerksamkeit und Ablenkung sind die häufigsten Unfallursachen im Strassenverkehr. Wer am Steuer abgelenkt ist, muss je nach Fall mit empfindlichen Strafen und dem Entzug des Führerausweises rechnen.

Was sagt das Strassenverkehrsgesetz?

Gemäss Art. 31 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) muss der Führer das Fahrzeug so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV) führt zur Bedienung des Fahrzeuges ergänzend dazu aus, dass er seine Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr richten muss.

Mit welchen Sanktionen muss bei Ablenkung und Unaufmerksamkeit gerechnet werden?

Das SVG unterscheidet je nach Schwere der geschaffenen Gefahr drei Fälle:

Ordnungsbusse

Eine Ordnungsbusse von 100 Franken kann von der Polizei ausgesprochen werden, wenn bei ansonsten korrekter Fahrweise ohne Freisprecheinrichtung telefoniert wird.  

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Wenn keine Ordnungsbusse ausgesprochen werden kann, weil neben dem Telefonieren noch eine weitere Verkehrsregel verletzt, jedoch niemand gefährdet wurde, so hat das Gericht eine einfache Verkehrsregelverletzung zu prüfen.

Beispiel: Sie telefonieren während der Fahrt mit einer Freisprecheinrichtung. Durch das Gespräch werden Sie derart abgelenkt, dass Sie einen Auffahrunfall mit geringfügigem Sachschaden verursachen und niemand ernstlich gefährdet wird.

Der Strafrahmen der Busse beträgt hier bis zu max. 10'000 Franken. Dazu kommen die Verfahrenskosten. Zudem kann das Strassenverkehrsamt eine Verwarnung aussprechen oder den Führerausweis für mindestens einen Monat entziehen.

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Wenn andere Verkehrsteilnehmende durch die Benützung des Mobiltelefons verletzt oder gefährdet werden, dann hat das Gericht zu prüfen, ob eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegt.

Ein Beispiel: Sie sind durch Ihr Telefongespräch abgelenkt und übersehen ein Kind am Fussgängerstreifen. Ob Sie eine Freisprecheinrichtung benutzten oder nicht, ist nicht von Bedeutung. Sie machen sich auch mit einer Freisprecheinrichtung strafbar.

In diesen Fällen muss mit einer empfindlichen Geldstrafe, mit einem Strafregistereintrag und mit einem Führerausweisentzug von minimal 3 Monaten gerechnet werden.

 

Weitergehende Informationen finden Sie unter Führerausweis-Entzug Kanton Zürich (zh.ch)

 

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